G
Gelöschtes Mitglied 477
Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
17. Abschnitt - Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (§§ 223 - 231) |
§ 223
Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.Körperverletzung
(2) Der Versuch ist strafbar.
Du wirst verhaftet, weil du Gelbstern mit einem Buch geschlagen hast und Gelbstern und ich schnappen uns den Hügel.
Unser Hügel
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